pflicht der Beschwerdeführerin führe und ob sich die Beschwerdeführerin eine Mietzinsdifferenz, die auf der weitgehenden Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse eines Mietinteressenten beruhe, anrechnen lassen müsse, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht. Entsprechende Rügen sind mit Berufung beim Bundesgericht anzubringen, so dass diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist (Art. 43 OG, § 285 ZPO). 4. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III.