b) Das Obergericht geht an der gerügten Stelle (Beschluss S. 11) ebenfalls davon aus, dass es sich bei den Verträgen mit B. und M. um neue Verträge handle. In diesem Sinne geht die Willkürrüge fehl. Das Obergericht hält dafür, der Abschluss eines neuen Vertrages durch die Beschwerdegegnerin bewirke nicht die Befreiung der Beschwerdeführerin von ihrer Ersatzpflicht. Doch habe sich die Beschwerdegegnerin den erzielten Mietzins anrechnen zu lassen bzw. könne sie vom Mieter lediglich die Differenz zwischen dem von diesem geschuldeten Mietzins sowie dem vom neuen Mieter geleisteten Mietzins verlangen.