Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag mit B. nicht wegen ihrer Schadenminderungspflicht abgeschlossen, sondern aus der Motivation, diesem zu helfen. Verstosse der Vermieter so schwerwiegend gegen seine Schadenminderungspflicht, werde der Mieter deswegen vollständig von seinen Vertragspflichten befreit. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin (nach dem Auszug von B.) keine Suchbemühungen getroffen habe und somit gegen die Suchobliegenheit verstossen habe und auch der Beschwerdeführerin nichts über den Abschluss eines Mietvertrags mit M. mitgeteilt habe, bewirke eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag.