3. a) Unter lit. d) und e) ihrer Beschwerdeschrift (S. 4 f.) macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den Mietverträgen zwischen der Beschwerdegegnerin und B. sowie M. handle es sich um neue Verträge und nicht um die Übernahme des bisherigen Vertrages. Zu Unrecht und in willkürlicher Weise gelange das Obergericht auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses zum Schluss, dass der Vertrag mit M. nicht einen neuen Vertrag darstelle, der die Beschwerdeführerin von ihrer Ersatzpflicht befreie. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag mit B. nicht wegen ihrer Schadenminderungspflicht abgeschlossen, sondern aus der Motivation, diesem zu helfen.