266 Abs. 2 OR ohne weiteres möglich sei, einen befristeten Mietvertrag fortzusetzen, so dass ein unbefristetes Mietverhältnis resultiere (Beschwerdeantwort S. 5). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie vor den Vorinstanzen substantiiert bestritten habe, dass diese Darstellung der Beschwerdegegnerin zutreffe und dass M. nach wie vor (jedenfalls bis 15. November 2001) Mieter des Objekts sei bzw. gewesen sei. Die Annahme des Obergerichts, die Zeitdauer von 28 Monaten zwischen der Weitervermietung - 7 -