Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort vorbrachte, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Mietzinsausfall für November 2000 bis November 2001 sei nicht belegt (OG act. 34 S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie vor Mietgericht (in der Hauptverhandlung vom 25. September 2003) ausgeführt habe, M. sei noch immer in der Wohnung (MG Prot. S. 8), und dass es gemäss Art. 266 Abs. 2 OR ohne weiteres möglich sei, einen befristeten Mietvertrag fortzusetzen, so dass ein unbefristetes Mietverhältnis resultiere (Beschwerdeantwort S. 5).