Es fehle somit ein tatsächliches Fundament für die Zusprechung eines Mietzinsausfalls für die Zeit vom November 2000 bis November 2001. Obschon der Vertrag mit dem Mieter M. bis 1. November 2000 befristet gewesen sei, behaupte die Beschwerdegegnerin für die Folgezeit einen Schaden von Fr. 540.-- pro Monat, jedoch ohne Nachweis des Sachverhalts. Obwohl die Beschwerdeführerin die Vorlage von Verträgen ab November 2000 gewünscht habe, stelle das Obergericht fest, dass der Betrag von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 28 Monaten nicht bestritten worden sei (Beschwerdeschrift S. 4 lit. c).