Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, die Zeitdauer von 28 Monaten stehe fest, sei willkürlich. In der Berufungsantwort habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Beschwerdegegnerin den gemachten Mietzinsausfall für November 2000 bis November 2001 nicht belegt habe, weil der von ihr eingereichte Mietvertrag M. eine feste Mietdauer gehabt habe und ohne weiteres im November 2000 geendet habe (OG act. 34 S. 8 oben). Es fehle somit ein tatsächliches Fundament für die Zusprechung eines Mietzinsausfalls für die Zeit vom November 2000 bis November 2001.