die Differenz betrage somit die geltend gemachten Fr. 540.- -. Fest stehe sodann die Zeitdauer von 28 Monaten zwischen der Weitervermietung per 15. Juli 1999 an B. und dem Ende des ordentlichen Kündigungstermins vom 15. November 2001. Der eingeklagte Betrag von Fr. 15'120.-- sei demnach ausgewiesen (angefochtener Beschluss, S. 11 unten, Erw. II/3). - 6 -