2. a) Das Obergericht stellt fest, die Beschwerdegegnerin mache für insgesamt 28 Monate einen monatlichen Mietzinsausfall von Fr. 540.-- geltend. Dieser Betrag sei der Höhe nach insoweit nicht bestritten, als nicht geltend gemacht worden sei, die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich einen höheren Mietzins als Fr. 1'180.-- (inklusive Parkplatz von Fr. 70.--) erzielt. Der mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Mietzins habe sich auf Fr. 1'650.-- belaufen; derjenige mit B. auf Fr. 1'110.-- (exklusive Parkplatz); die Differenz betrage somit die geltend gemachten Fr. 540.- -.