Ob die Beschwerdegegnerin ihrer Schadenminderungsobliegenheit in genügender Weise nachgekommen ist, indem sie, um eine Vermietung zu ermöglichen, den Mietzins den finanziellen Verhältnissen des Mietinteressenten B. anpasste, oder ob sie, angesichts der grossen Differenz dieses reduzierten Mietzinses zum bisherigen Mietzins, die Vermietung an B. hätte ausschlagen und weitere Bemühungen unternehmen sollen, einen Mieter zu finden, der zur Zahlung des bisherigen Mietzinses bereit und in der Lage gewesen wäre, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Frage, ob und wie weit die Beschwerdegegnerin die Differenz der Beschwerdeführerin anlasten darf.