Die Beschwerdegegnerin hat somit, zumindest gemäss ihrer Aussage, nicht nach Belieben den Mietzins herabgesetzt bzw. B. die Wohnung zu einem tieferen Mietzins vermietet. Im übrigen steht der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins entsprechend den finanziellen Verhältnissen B.s festgesetzt habe, nicht in Widerspruch zur Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass die Beschwerdegeg- - 5 -