b) Die Beschwerdeführerin zitiert die wörtlich wiedergegebene Aussage der Beschwerdegegnerin unvollständig. Diese fügte an: „Ich dachte, es sei wohl besser, die Wohnung billiger zu vermieten, damit man wenigstens etwas dafür erhält. Ich habe bei der Beklagten nachgefragt und es kam keine Antwort.“ (MG Prot. S. 6 unten). Die Beschwerdegegnerin hat somit, zumindest gemäss ihrer Aussage, nicht nach Belieben den Mietzins herabgesetzt bzw. B. die Wohnung zu einem tieferen Mietzins vermietet.