schränkte finanziellen Verhältnisse angepasst habe, habe sie erwiesenermassen den Schaden für die Beschwerdeführerin völlig ausser Acht gelassen. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht nach Belieben über eine anderweitige Vermietung oder Verwendung der Mietsache entscheiden und einfach die Differenz dem Mieter, also der Beschwerdeführerin, anlasten (Beschwerdeschrift S. 2 f., lit. a und b).