Dieser war in einer Notlage. Er brauchte unbedingt eine Wohnung, konnte aber maximal den schliesslich vereinbarten Mietzins bezahlen und verlangte auch einen Parkplatz.“ (MG Prot. S. 6 unten). Die Beschwerdegegnerin habe somit bestätigt, dass sie freiwillig auf die Interessen von B. eingegangen sei. Für ihr Entgegenkommen an den Mieter B. könne aber nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin habe auch nie behauptet, sie wäre verpflichtet gewesen, die Mietsache zu einem tieferen Mietzins als bis anhin zu vermieten. Indem die Beschwerdegegnerin auf die persönliche Leistungsfähigkeit von B. Rücksicht genommen und den Mietzins an dessen einge-