heiten das Mietobjekt absichtlich zu einem tieferen Mietzins als mit der Beschwerdeführerin ursprünglich vereinbart, vermietet habe, sei willkürlich. In der persönlichen Befragung habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass es sich bei B. um den ersten Interessenten überhaupt gehandelt habe (MG Prot. S. 4). Er habe sich in einer Notlage befunden und sei nicht bereit gewesen, mehr als Fr. 1'180.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt: „Ich habe die Wohnung zum üblichen Mietzins inseriert. Ich habe den Mietzins erst herabgesetzt, als Herr B. kam. Dieser war in einer Notlage.