1. a) Das Obergericht hält fest, nicht gefolgt werden könne der erstinstanzlichen Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdeführerin den für sie unvorteilhaften Mietvertrag mit B. nicht eingehen dürfen (OG act. 21 S. 7 f.), da die Beschwerdeführerin, so das Obergericht, in keiner Weise dargetan habe, die Beschwerdegegnerin hätte es absichtlich unterlassen, einen Nachmieter anzunehmen, der bereit gewesen wäre, den ursprünglichen Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen und weiterzuführen (angefochtener Beschluss S. 9 unten).