2. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beklagte, es sei das obergerichtliche Urteil (recte: der Beschluss) vom 2. Juni 2004 aufzuheben und die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, eventualiter sei das Urteil (recte: der Beschluss) aufzuheben und der Prozess zur Behebung der festgestellten Mängel und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt, es seien die Nichtigkeitsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (KG act. 10 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 7). II.