und die Beklagte könne nicht zur Schadloshaltung für die Mietzinsausfälle verpflichtet gemacht werden (MG act. 14 = OG act. 21 S. 6 ff.). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht (MG act. 16). Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 verpflichtete das Obergericht (II. Zivilkammer) die Beklagte, der Klägerin Fr. 15'120.-- zuzüglich Zins zu bezahlen, hiess also die Klage vollumfänglich gut (OG act. 35 = KG act. 2).