Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Differenz des mit der Beklagten für die Geschäftsräumlichkeiten vereinbarten Mietzinses und des von ihr mit dem Nachmieter vereinbarten Mietzinses bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin gemäss Vertrag geltend (Fr. 15'120.-- nebst Verzugszins). Der Mietgerichtspräsident wies diese Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2003 ab, da er zum Schluss kam, die Klägerin habe sich den von ihr zu unvorteilhaften Konditionen geschlossenen Mietvertrag mit dem Nachmieter B. (Nettomietzins Fr. 1'180.-- einschliesslich eines Parkplatzes für Fr. 70.--, MG act. 10/17) selbst anzurechnen - 3 -