Der Nettomietzins betrug Fr. 1'650.--. Die Beklagte hat die Geschäftsmiete nie angetreten; vielmehr trat sie mit Schreiben vom 23. November 1998 vom Vertrag zurück. Dieser Rücktritt wurde von der Klägerin nicht akzeptiert. In einem rechtskräftig erledigten Verfahren hat der Mietgerichtspräsident des Bezirkes Horgen mit Urteil vom 17. Mai 2002 den Vertragsrücktritt als unzulässig bezeichnet und als Folge die Beklagte zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen für die Zeit vom 15. November 1998 bis zur Wiedervermietung der Räumlichkeiten im Parterre am 15. Juli 1999 zuzüglich Grundgebühren für Wasser /