1. Die Klägerin schloss am 29. August 1998 mit der Beklagten und Z. einen unbefristeten Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss an der ________strasse in Horgen ab. Mietbeginn war der 1. November 1998. Dieser Vertrag wurde seitens der Mieterschaft auf den frühest möglichen Zeitpunkt, per 31. März 1999, gekündigt. Gleichzeitig mit der Wohnungsmiete schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss der gleichen Liegenschaft ab. Dieser Mietvertrag war erstmals unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per 15. November 2001 kündbar. Der Nettomietzins betrug Fr. 1'650.--.