{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040110_2004-10-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/7D8F2E54F12B9F5DC1256F4D003ABFDB_AA040110.pdf", "Checksum": "9b70bbbe9ad5baef592d1a7a924ff208"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:26", "Checksum": "eb501f31641bf1ba86c8b0fcb2a8a4aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nb) Nachdem B. das Mietobjekt verlassen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin\nam 27. April 2000 mit M. einen Mietvertrag für die Dauer vom 1. Mai bis 1. November 2000, worin der Nettomietzins auf Fr. 1'150.-- pro Monat festgelegt wurde\n(MG act. 12/6).\n\nEs trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort vorbrachte, der\nvon der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Mietzinsausfall für November\n2000 bis November 2001 sei nicht belegt (OG act. 34 S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie vor Mietgericht (in der Hauptverhandlung\nvom 25. September 2003) ausgeführt habe, M. sei noch immer in der Wohnung\n(MG Prot. S. 8), und dass es gemäss Art. 266 Abs. 2 OR ohne weiteres möglich\nsei, einen befristeten Mietvertrag fortzusetzen, so dass ein unbefristetes Mietverhältnis resultiere (Beschwerdeantwort S. 5). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht\nauf, dass sie vor den Vorinstanzen substantiiert bestritten habe, dass diese Darstellung der Beschwerdegegnerin zutreffe und dass M. nach wie vor (jedenfalls\nbis 15. November 2001) Mieter des Objekts sei bzw. gewesen sei. Die Annahme\ndes Obergerichts, die Zeitdauer von 28 Monaten zwischen der Weitervermietung\n- 7 -\n\nper 15. Juli 1999 an B. und dem Ende des ersten ordentlichen Kündigungstermins\nvom 15. November 2001 stehe fest, ist demnach nicht willkürlich.\n\n3. a) Unter lit. d) und e) ihrer Beschwerdeschrift (S. 4 f.) macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den Mietverträgen zwischen der Beschwerdegegnerin und B.\nsowie M. handle es sich um neue Verträge und nicht um die Übernahme des bisherigen Vertrages. Zu Unrecht und in willkürlicher Weise gelange das Obergericht\nauf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses zum Schluss, dass der Vertrag mit\nM. nicht einen neuen Vertrag darstelle, der die Beschwerdeführerin von ihrer Ersatzpflicht befreie. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag mit B. nicht wegen ihrer Schadenminderungspflicht\nabgeschlossen, sondern aus der Motivation, diesem zu helfen. Verstosse der\nVermieter so schwerwiegend gegen seine Schadenminderungspflicht, werde der\nMieter deswegen vollständig von seinen Vertragspflichten befreit. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin (nach dem Auszug von B.) keine Suchbemühungen getroffen habe und somit gegen die Suchobliegenheit verstossen habe\nund auch der Beschwerdeführerin nichts über den Abschluss eines Mietvertrags\nmit M. mitgeteilt habe, bewirke eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem\nMietvertrag.\n\nb) Das Obergericht geht an der gerügten Stelle (Beschluss S. 11) ebenfalls davon\naus, dass es sich bei den Verträgen mit B. und M. um neue Verträge handle. In\ndiesem Sinne geht die Willkürrüge fehl. Das Obergericht hält dafür, der Abschluss\neines neuen Vertrages durch die Beschwerdegegnerin bewirke nicht die Befreiung der Beschwerdeführerin von ihrer Ersatzpflicht. Doch habe sich die Beschwerdegegnerin den erzielten Mietzins anrechnen zu lassen bzw. könne sie\nvom Mieter lediglich die Differenz zwischen dem von diesem geschuldeten Mietzins sowie dem vom neuen Mieter geleisteten Mietzins verlangen.\n\nOb und in welchem Umfang der Abschluss der Mietverträge zunächst mit B. und\nspäter mit M. durch die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von einer\nErsatzpflicht befreie, ob die Bemühungen der Beschwerdegegnerin ihrer Schadenminderungspflicht genügten, ob die Unterlassung der Mitteilung des Vertragsabschlusses mit M. durch die Beschwerdegegnerin zu einem Wegfall der Ersatz-\n- 8 -\n\npflicht der Beschwerdeführerin führe und ob sich die Beschwerdeführerin eine\nMietzinsdifferenz, die auf der weitgehenden Rücksichtnahme auf die finanziellen\nVerhältnisse eines Mietinteressenten beruhe, anrechnen lassen müsse, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht. Entsprechende Rügen sind mit Berufung\nbeim Bundesgericht anzubringen, so dass diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist (Art. 43 OG, § 285 ZPO).\n\n4. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren kostenund entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 1200.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 240.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n- 9 -\n\n4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.–– (inklusive\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Horgen, je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}