{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040110_2004-10-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/7D8F2E54F12B9F5DC1256F4D003ABFDB_AA040110.pdf", "Checksum": "9b70bbbe9ad5baef592d1a7a924ff208"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:26", "Checksum": "eb501f31641bf1ba86c8b0fcb2a8a4aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nheiten das Mietobjekt absichtlich zu einem tieferen Mietzins als mit der Beschwerdeführerin ursprünglich vereinbart, vermietet habe, sei willkürlich. In der persönlichen Befragung habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass es sich bei B. um\nden ersten Interessenten überhaupt gehandelt habe (MG Prot. S. 4). Er habe sich\nin einer Notlage befunden und sei nicht bereit gewesen, mehr als Fr. 1'180.-- zu\nbezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt: „Ich habe die Wohnung zum\nüblichen Mietzins inseriert. Ich habe den Mietzins erst herabgesetzt, als Herr B.\nkam. Dieser war in einer Notlage. Er brauchte unbedingt eine Wohnung, konnte\naber maximal den schliesslich vereinbarten Mietzins bezahlen und verlangte auch\neinen Parkplatz.“ (MG Prot. S. 6 unten). Die Beschwerdegegnerin habe somit bestätigt, dass sie freiwillig auf die Interessen von B. eingegangen sei. Für ihr Entgegenkommen an den Mieter B. könne aber nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin habe auch nie behauptet,\nsie wäre verpflichtet gewesen, die Mietsache zu einem tieferen Mietzins als bis\nanhin zu vermieten. Indem die Beschwerdegegnerin auf die persönliche Leistungsfähigkeit von B. Rücksicht genommen und den Mietzins an dessen eingeschränkte finanziellen Verhältnisse angepasst habe, habe sie erwiesenermassen\nden Schaden für die Beschwerdeführerin völlig ausser Acht gelassen. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht nach Belieben über eine anderweitige Vermietung\noder Verwendung der Mietsache entscheiden und einfach die Differenz dem\nMieter, also der Beschwerdeführerin, anlasten (Beschwerdeschrift S. 2 f., lit. a\nund b).\n\nb) Die Beschwerdeführerin zitiert die wörtlich wiedergegebene Aussage der Beschwerdegegnerin unvollständig. Diese fügte an: „Ich dachte, es sei wohl besser,\ndie Wohnung billiger zu vermieten, damit man wenigstens etwas dafür erhält. Ich\nhabe bei der Beklagten nachgefragt und es kam keine Antwort.“ (MG Prot. S. 6\nunten). Die Beschwerdegegnerin hat somit, zumindest gemäss ihrer Aussage,\nnicht nach Belieben den Mietzins herabgesetzt bzw. B. die Wohnung zu einem\ntieferen Mietzins vermietet. Im übrigen steht der Hinweis der Beschwerdeführerin,\ndass die Beschwerdegegnerin den Mietzins entsprechend den finanziellen Verhältnissen B.s festgesetzt habe, nicht in Widerspruch zur Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass die Beschwerdegeg-\n- 5 -\n\nnerin es absichtlich unterlassen habe, einen Nachmieter anzunehmen, der bereit\ngewesen wäre, den ursprünglichen Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen zu\nübernehmen und weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, dass sie vor den Vorinstanzen dargetan habe, dass die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Wohnung zu den bisherigen\nKonditionen zu vermieten, und dass sie eine solche Möglichkeit ausgeschlagen\nhabe. Die Willkürrüge ist somit unbegründet.\n\nOb die Beschwerdegegnerin ihrer Schadenminderungsobliegenheit in genügender Weise nachgekommen ist, indem sie, um eine Vermietung zu ermöglichen,\nden Mietzins den finanziellen Verhältnissen des Mietinteressenten B. anpasste,\noder ob sie, angesichts der grossen Differenz dieses reduzierten Mietzinses zum\nbisherigen Mietzins, die Vermietung an B. hätte ausschlagen und weitere Bemühungen unternehmen sollen, einen Mieter zu finden, der zur Zahlung des bisherigen Mietzinses bereit und in der Lage gewesen wäre, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Frage, ob und wie weit die Beschwerdegegnerin die Differenz der Beschwerdeführerin anlasten darf. Entsprechende\nRügen können mit Berufung beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 43\nOG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben\nist (§ 285 ZPO).\n\n2. a) Das Obergericht stellt fest, die Beschwerdegegnerin mache für insgesamt 28\nMonate einen monatlichen Mietzinsausfall von Fr. 540.-- geltend. Dieser Betrag\nsei der Höhe nach insoweit nicht bestritten, als nicht geltend gemacht worden sei,\ndie Beschwerdegegnerin habe tatsächlich einen höheren Mietzins als Fr. 1'180.--\n(inklusive Parkplatz von Fr. 70.--) erzielt. Der mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Mietzins habe sich auf Fr. 1'650.-- belaufen; derjenige mit B. auf Fr. 1'110.--\n(exklusive Parkplatz); die Differenz betrage somit die geltend gemachten Fr. 540.-\n-. Fest stehe sodann die Zeitdauer von 28 Monaten zwischen der Weitervermietung per 15. Juli 1999 an B. und dem Ende des ordentlichen Kündigungstermins\nvom 15. November 2001. Der eingeklagte Betrag von Fr. 15'120.-- sei demnach\nausgewiesen (angefochtener Beschluss, S. 11 unten, Erw. II/3).\n- 6 -\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, die Zeitdauer von 28 Monaten stehe fest, sei willkürlich. In der Berufungsantwort habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Beschwerdegegnerin den gemachten Mietzinsausfall für November\n2000 bis November 2001 nicht belegt habe, weil der von ihr eingereichte Mietvertrag M. eine feste Mietdauer gehabt habe und ohne weiteres im November 2000\ngeendet habe (OG act. 34 S. 8 oben). Es fehle somit ein tatsächliches Fundament\nfür die Zusprechung eines Mietzinsausfalls für die Zeit vom November 2000 bis\nNovember 2001. Obschon der Vertrag mit dem Mieter M. bis 1. November 2000\nbefristet gewesen sei, behaupte die Beschwerdegegnerin für die Folgezeit einen\nSchaden von Fr. 540.-- pro Monat, jedoch ohne Nachweis des Sachverhalts. Obwohl die Beschwerdeführerin die Vorlage von Verträgen ab November 2000 gewünscht habe, stelle das Obergericht fest, dass der Betrag von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 28 Monaten nicht bestritten worden sei (Beschwerdeschrift S. 4 lit. c).\n\n"}