{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040110_2004-10-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/7D8F2E54F12B9F5DC1256F4D003ABFDB_AA040110.pdf", "Checksum": "9b70bbbe9ad5baef592d1a7a924ff208"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:26", "Checksum": "eb501f31641bf1ba86c8b0fcb2a8a4aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.10.2004 AA040110\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040110/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, die\nKassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian\nHürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 29. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nX. ,\n...,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ...\n\ngegen\n\nY.,\n...,\nKlägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ...\n\nbetreffend\nForderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2004 (NG040002/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Klägerin schloss am 29. August 1998 mit der Beklagten und Z. einen unbefristeten Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss an der\n________strasse in Horgen ab. Mietbeginn war der 1. November 1998. Dieser\nVertrag wurde seitens der Mieterschaft auf den frühest möglichen Zeitpunkt, per\n31. März 1999, gekündigt. Gleichzeitig mit der Wohnungsmiete schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten im\nErdgeschoss der gleichen Liegenschaft ab. Dieser Mietvertrag war erstmals unter\nEinhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per 15. November 2001 kündbar. Der Nettomietzins betrug Fr. 1'650.--. Die Beklagte hat die Geschäftsmiete\nnie angetreten; vielmehr trat sie mit Schreiben vom 23. November 1998 vom Vertrag zurück. Dieser Rücktritt wurde von der Klägerin nicht akzeptiert. In einem\nrechtskräftig erledigten Verfahren hat der Mietgerichtspräsident des Bezirkes Horgen mit Urteil vom 17. Mai 2002 den Vertragsrücktritt als unzulässig bezeichnet\nund als Folge die Beklagte zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen für die\nZeit vom 15. November 1998 bis zur Wiedervermietung der Räumlichkeiten im\nParterre am 15. Juli 1999 zuzüglich Grundgebühren für Wasser / Abwasser / Abfall, Verwaltungskosten und Inseratekosten verpflichtet (vgl. MD 010007 act. 11;\nin den erstinstanzlichen Akten liegend).\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Differenz des mit der Beklagten\nfür die Geschäftsräumlichkeiten vereinbarten Mietzinses und des von ihr mit dem\nNachmieter vereinbarten Mietzinses bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin gemäss Vertrag geltend (Fr. 15'120.-- nebst Verzugszins). Der Mietgerichtspräsident wies diese Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2003 ab, da er zum\nSchluss kam, die Klägerin habe sich den von ihr zu unvorteilhaften Konditionen\ngeschlossenen Mietvertrag mit dem Nachmieter B. (Nettomietzins Fr. 1'180.-- einschliesslich eines Parkplatzes für Fr. 70.--, MG act. 10/17) selbst anzurechnen\n- 3 -\n\nund die Beklagte könne nicht zur Schadloshaltung für die Mietzinsausfälle verpflichtet gemacht werden (MG act. 14 = OG act. 21 S. 6 ff.).\n\nGegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht (MG act. 16).\nMit Beschluss vom 2. Juni 2004 verpflichtete das Obergericht (II. Zivilkammer) die\nBeklagte, der Klägerin Fr. 15'120.-- zuzüglich Zins zu bezahlen, hiess also die\nKlage vollumfänglich gut (OG act. 35 = KG act. 2).\n\n2. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beklagte, es sei das\nobergerichtliche Urteil (recte: der Beschluss) vom 2. Juni 2004 aufzuheben und\ndie Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, eventualiter sei\ndas Urteil (recte: der Beschluss) aufzuheben und der Prozess zur Behebung der\nfestgestellten Mängel und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen\n(KG act. 1 S. 2).\n\nDie Klägerin beantragt, es seien die Nichtigkeitsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (KG act. 10 S. 2). Das\nObergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 7).\n\nII.\n\n1. a) Das Obergericht hält fest, nicht gefolgt werden könne der erstinstanzlichen\nAuffassung, die Beschwerdegegnerin hätte ohne vorgängige Absprache mit der\nBeschwerdeführerin den für sie unvorteilhaften Mietvertrag mit B. nicht eingehen\ndürfen (OG act. 21 S. 7 f.), da die Beschwerdeführerin, so das Obergericht, in\nkeiner Weise dargetan habe, die Beschwerdegegnerin hätte es absichtlich unterlassen, einen Nachmieter anzunehmen, der bereit gewesen wäre, den ursprünglichen Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen und weiterzuführen (angefochtener Beschluss S. 9 unten).\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung des Obergerichts, sie habe in keiner Weise dargetan, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Obliegen-\n- 4 -\n\n"}