Im Falle der Uneinbringlichkeit wird die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin ____, wird für ihre Bemühungen und Aufwendungen im Kassationsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Auch diesbezüglich bleibt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 92 ZPO vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht A., je gegen Empfangsschein.