Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 422.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.