3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin ____, ist für ihre Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Kassationsverfahren eine nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu bemessende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 92 ZPO vorbehalten. - 9 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: