2. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei befreit (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO und N 1 zu § 85 ZPO), ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, der (ebenfalls) unentgeltlich vertretenen Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 68 Abs. 1 ZPO). Sollte sich die Prozessentschädigung als uneinbringlich erweisen, wäre sie aus der Gerichtskasse zu entrichten (§ 89 Abs. 2 ZPO).