Nach dem Gesagten drängt sich eine Kostenauflage nach dem Veranlassungsprinzip i.w.S. auf. Dieses Prinzip trägt dem von der Praxis anerkannten Grundsatz Rechnung, wonach das Prozessrisiko vorab bei der klagenden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei Gegenstandslosigkeit des (Beschwerde-)Verfahrens für dessen Nebenfolgen auf- - 8 -