Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass in Anwendung des Veranlassungsprinzips i.e.S. jede Partei diejenigen Kosten zu tragen hat, welche sie durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht oder vermehrt hat (Addor, a.a.O., S. 233). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Kündigung am 31. August 2004 unterschriftlich bestätigt hat (KG act. 20/1). Bei umgehender Mitteilung dieses Umstandes hätten die Fristansetzung zur Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 (vgl. KG act. 12) und die damit verbundenen Weiterungen vermieden werden können.