Für das Beschwerdeverfahren erweist sich dieses Kriterium grundsätzlich als wenig adäquat, nachdem zu beurteilen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist, mithin die Vorinstanz den "Tatbestand" für das Ergreifen des Rechtsmittels gesetzt hat. Von einer mutwilligen Beschwerdeerhebung wird in der Regel - so auch vorliegend - nicht gesprochen werden können. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass in Anwendung des Veranlassungsprinzips i.e.S. jede Partei diejenigen Kosten zu tragen hat, welche sie durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht oder vermehrt hat (Addor, a.a.O., S. 233).