10. September 2004 (KG act. 12 S. 5) hingewiesen - grösstenteils den formellen Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, wobei noch zu prüfen wäre, ob angesichts des beschränkten Umfanges der Akten sowie des angefochtenen Entscheides allenfalls von nicht allzu strengen Eintretensvoraussetzungen auszugehen wäre. Zumindest eine Rüge des Beschwerdeführers (Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Berechnung des Existenzminimums) erscheint aber auch nicht aussichtslos.