Daran vermag nichts zu ändern, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme ausführen lässt, im hängigen Scheidungsverfahren hätten "erhebliche Zweifel geltend gemacht werden" können, "dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht selbst verschuldet" habe (KG act. 23 S. 3). Dieser Behauptung der Beschwerdegegnerin steht nämlich das Kündigungsschreiben gegenüber, wonach wirtschaftliche Gründe zur Kündigung geführt hätten (KG act. 20/1). Gründe, welche dieses Schreiben der B. AG entkräften würden, werden weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich.