b) aa) Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, die Gegenstandslosigkeit sei von einer der Parteien veranlasst worden. Der Grund für die Gegenstandslosigkeit liegt in der von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgesprochenen Kündigung. Daran vermag nichts zu ändern, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme ausführen lässt, im hängigen Scheidungsverfahren hätten "erhebliche Zweifel geltend gemacht werden" können, "dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht selbst verschuldet" habe (KG act.