ordnung zwischen den einzelnen Kriterien. Ebenso wenig brauchen dieselben notwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; statt vieler Kass.-Nr. AA030120, Beschluss vom 25. Dezember 2003 i.S. H., Erw. III.2.a; ZR 65 Nr. 119; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87). Soweit dabei (überhaupt) auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs abgestellt wird, welches umso bedeutender werden kann, je weiter fortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist (vgl. Addor, a.a.O., S. 230 [und S. 229 Anm.