Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr gegeben ist. Die Anweisung an die ehemalige Arbeitgeberin, und nur diese ist Gegenstand des angefochtenen Entscheides, kann zufolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer keine Wirkung mehr entfalten. Entsprechend hält auch der Beschwerdeführer fest, die Anweisung an die B. AG greife offensichtlich nicht mehr (KG act. 19 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber darlegt, die Beschwerdegegnerin habe im zwischenzeitlich hängigen Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht A. im Rahmen der vorsorglichen Mass-