b) Die Beschwerdegegnerin liess mit ihrer Beschwerdeantwort u.a. vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Anstellung bei der B. AG per 31. August 2004 verloren, weshalb eine Anweisung dieser Arbeitgeberin zwecklos geworden sei (KG act. 16 S. 5). Der Beschwerdeführer hat die Kündigung in seiner Stellungnahme vom 15. November 2004 insofern bestätigt (und belegt), als die Kün- - 5 - digung von der Arbeitgeberin am 30. August 2004 per 30. September 2004 ausgesprochen worden sei (KG act. 19 S. 2; act. 20/1).