Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren von den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides auszugehen ist, mithin das für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot (vgl. dazu von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 15 f.) diesbezüglich nicht zur Anwendung gelangt.