5. a) Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegeben sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 15 f. zu § 108 ZPO). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren von den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides auszugehen ist, mithin das für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot (vgl. dazu von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl.