Hierauf wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, sich zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Kassationsverfahrens zu äussern, soweit dieses durch die Entlassung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein werde (KG act. 21). Die fristwahrend erstatteten Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. bzw. 16. Dezember 2004 (KG act. 23 und 24; s.a. KG act. 22/1-2 und §§ 191-193 GVG).