Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 2. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, um sich zu seiner - von der Beschwerdegegnerin behaupteten - Entlassung und deren Auswirkungen auf das Kassationsverfahren zu äussern (KG act. 17). Am 17. November 2004 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (KG act. 19). Hierauf wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, sich zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Kassationsverfahrens zu äussern, soweit dieses durch die Entlassung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein werde (KG act. 21).