Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10), ebenso die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG act. 11). Mit Zwischenbeschluss vom 10. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin ____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (KG act. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 14) eingereichten Beschwerdeantwort, die Be- - 4 -