Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2004 (KG act. 8) wurde dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen; zudem wurde der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesetzt. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10), ebenso die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG act.