3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 9. Juni 2004 sei die B. AG, Zürich, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, anzuweisen, die ihm ausbezahlten Kinderzulagen von derzeit Fr. 705.--, und überdies vom Lohn des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 3'375.-- ab sofort an die Beschwerdegegnerin direkt zu überweisen, zudem sei die B. AG anzuweisen, eine allfällige Gratifikation des Beschwerdeführers direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (KG act. 1).