das Rekursverfahren abgewiesen (Disp.-Ziff. 1a und 1b, OG act. 23 = KG act. 2). Im Weiteren änderte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2003 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, dass unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall die B. AG in Zürich angewiesen wurde, monatlich die Kinderzulagen von derzeit Fr. 705.-- und überdies vom Lohn des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 4'297.-- ab sofort der Beschwerdegegnerin direkt zu überweisen; Disp.-Ziff. 3 (Anweisung der Arbeitslosenkasse GBI) entfalle.