Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 schrieb die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren, soweit es gutzuheissen wäre, als gegenstandslos geworden ab und wies es im Übrigen ab. Zudem wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für - 3 -