Beschwerdegegnerin auszubezahlen (ER act. 25). 2. Gegen diese Verfügung vom 22. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act. 2), dessen Abweisung die Beschwerdegegnerin beantragte (OG act. 9). Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 schrieb die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren, soweit es gutzuheissen wäre, als gegenstandslos geworden ab und wies es im Übrigen ab.