Nach Einsprache des Beschwerdeführers (ER act. 9) und nach erfolgter Hauptverhandlung verfügte der Einzelrichter am 22. Oktober 2003, das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung werde abgewiesen; überdies wurde die W. GmbH in L. angewiesen, monatlich die Kinderzulagen sowie den Fr. 3'400.-- übersteigenden Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers direkt der Beschwerdegegnerin zu überweisen, zudem wurde die Arbeitslosenkasse GBI angewiesen, monatliche allfällige Kinderzulagen sowie die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung und Abzug des primär aus dem Lohn zu belassenden Existenzminimums in der Höhe von Fr. 3'400.--, der