Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (ER act. 5). Nach Einsprache des Beschwerdeführers (ER act. 9) und nach erfolgter Hauptverhandlung verfügte der Einzelrichter am 22. Oktober 2003, das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung werde abgewiesen;